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Strafgesetzbuch DDR


Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
-StGB-

vom 12. Januar 1968
in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Anpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr. 64 S. 591)

siehe auch das Einführungsgesetz vom 12. Januar 1968

geändert durch
Gesetz vom 7. April 1977 (GBl. I S. 100),
Gesetz vom 28. Juni 1979 (GBl. I S. 139),
Gesetz vom 25. März 1982 (GBl. I S. 269),
Gesetz vom 29. November 1985 (GBl. I S. 345),
Gesetz vom 18. Dezember 1987 (GBl. I. S. 301),
Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 335).

geändert durch
Vertrag zur Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18.
Mai 1990 (GBl. I S. 332), Anl.
III, Abschn. II, Nr. 19;
Gesetz vom 29.
Juni 1990 (GBl. I S. 526), Anl. I.

aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31.
August 1990 (BGBl. II S. 889)

 Inhaltsverzeichnis des Strafgesetzbuches

nicht wiedergegeben

Die allseitige Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik als sozialistischer Staat, in dem die führende Kraft des Volkes, die Arbeiterklasse, im Bündnis mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, mit der sozialistischen Intelligenz und den anderen werktätigen Schichten des Volkes die politische Macht ausübt, ist die entscheidende Aufgabe, um den Aufbau des Sozialismus zu vollenden und den Frieden des Volkes zu sichern. Die sozialistische Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik enthält die allgemein verbindlichen Verhaltensregeln für das Zusammenleben der Menschen, deren Einhaltung im Interesse der Gesellschaft und jedes Bürgers liegt. Das sozialistische Recht der Deutschen Demokratischen Republik verkörpert den Willen des Volkes, dient dem Schutz der Bürgerrechte und bestätigt die Deutsche Demokratische Republik als den wahren deutschen Rechtsstaat.

Der systematische Ausbau des sozialistischen Rechts als Instrument der staatlichen Leitung der Gesellschaft dient dem Zweck, die Produktivkräfte und die sozialistischen Produktionsverhältnisse planmäßig zu entfalten und zu lenken, die sozialistische Gemeinschaft sowie das verantwortungsbewußte Handeln der Bürger zu entwickeln und unsere Ordnung gegen die Anschläge ,ihrer Feinde wie gegen jegliche kriminelle Handlungen zu schützen.

Das sozialistische Strafgesetzbuch ist Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Rechtssystems der Deutschen Demokratischen Republik. Es dient im besonderen dem entschiedenen Kampf gegen die verbrecherischen Anschläge auf den Frieden und die Deutsche Demokratische Republik, die vom westdeutschen Imperialismus und seinen Verbündeten ausgehen und die Lebensgrundlagen unseres Volkes bedrohen. Es dient zugleich dem Kampf geben Straftaten, die aus dem Fortwirken der Überreste der kapitalistischen Zeit erwachsen und durch feindliche Einflüsse und moralische Verfallserscheinungen aus den imperialistischen Staaten genährt werden. Damit gewährleistet das sozialistische Strafrecht den wirksamen Schutz der sozialistischen Staatsund Gesellschaftsordnung und der sozialistischen Gesetzlichkeit.

Das sozialistische Strafrecht gebietet, daß jeder zur Verantwortung, gezogen wird, der sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht. Es wendet sich an alle Bürger, staatlichen und gesellschaftlichen Organe und an alle Kollektive, wachsam und unduldsam gegenüber den feindlichen Machenschaften gegen die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger und gegenüber allen Erscheinungen von Ungesetzlichkeit und Verantwortungslosigkeit zu sein. Es fordert alle auf, aktiv mitzuwirken, damit Straftaten verhütet, alle Verbrechen und Vergehen aufgedeckt, ihre Ursachen und Bedingungen beseitigt und die Schuldigen zur Verantwortung gezogen werden. Die Festigung, der Disziplin in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und die Erhöhung der Verantwortung jedes Bürgers für die Wahrung des Rechts ist Grundlage für die Verwirklichung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt die Präambel folgende Fassung:
"Das sozialistische Recht der Deutschen Demokratischen Republik dient der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Es ist auf die Verwirklichung der Interessen der Werktätigen und den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung sowie der Freiheit und Menschenwürde der Bürger gerichtet.
    Das Strafrecht als Teil des einheitlichen sozialistischen Rechts hat die Aufgabe, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung sowie die Rechte und Interessen der Bürger vor kriminellen Handlungen, insbesondere vor verbrecherischen. Angriffen gegen den Frieden und die Deutsche Demokratische Republik, zu schützen. Es gebietet, daß jeder zur Verantwortung gezogen wird, der sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht.
    Das sozialistische Strafrecht ist darauf gerichtet; Personen, die Straftaten begehen, zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erziehen sowie die Aktivitäten zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität zu fördern: Es wendet sich an alle Bürger, staatlichen und gesellschaftlichen Organe und an alle Kollektive, wachsam und unduldsam gegenüber feindlichen Anschlägen gegen die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger sowie gegenüber allen Erscheinungen von Ungesetzlichkeit und Verantwortungslosigkeit zu sein. Es fordert jeden auf, aktiv mitzuwirken; damit Straftaten verhütet; alle Verbrechen und Vergehen aufgedeckt, ihre Ursachen und Bedingungen beseitigt und die Schuldigen zur Verantwortung. gezogen werden. Die Festigung der Disziplin und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und die Erhöhung der Verantwortung jedes Bürgers für die Wahrung des Rechts sind wesentliche Voraussetzungen für die Verwirklichung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde die Präambel aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde die Präambel nochmals aufgehoben.

Allgemeiner Teil

1. Kapitel
Grundsätze des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik

Artikel  1. Schutz und Sicherung der sozialistischen Staatsordnung und der sozialistischen Gesellschaft. Gemeinsames Interesse der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger ist es, den zuverlässigen Schutz der Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen, der freien Entwicklung und der Rechte jedes Bürgers zu gewährleisten. Der Kampf gegen alle Erscheinungen der Kriminalität, besonders gegen die verbrecherischen Anschläge auf den Frieden, auf die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik und auf den Arbeiter-und-Bauern-Staat, ist gemeinsame Sache der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger. Der sozialistische Staat schützt seine staatlichen, wirtschaftlichen und militärischen Geheimnisse allseitig gegenüber jedermann.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 1 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 1 nochmals aufgehoben.

Artikel 2. Grundlagen und Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die sozialistische Gesellschaftsordnung gewährleistet, daß in ihr jeder Bürger sein Leben in voller Wahrung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Rechten und Interessen der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und seiner Bürger gestalten kann. Wer dennoch eine Straftat begeht, hat dafür vor der Gesellschaft einzustehen. Die gerechte Anwendung des Strafrechts erfordert, daß jede Straftat aufgedeckt und der Schuldige zur Verantwortung gezogen wird. Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist es, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben zu erziehen.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird verwirklicht durch nachdrückliche staatliche und gesellschaftliche Einwirkung auf den Gesetzesverletzer sowie durch seihe Bewährung und Wiedergutmachung.

Die Freiheitsstrafe ist die strengste Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die den wirksamen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und der Rechte der Bürger sowie die nachdrückliche Erziehung von Straftätern gewährleistet, die sich schwerwiegender Straftaten schuldig machen oder sich hartnäckig der erzieherischen Einwirkung des Staates und der Gesellschaft verschließen.

Gegen Täter, die sich wegen weniger schwerwiegender Handlungen verantworten müssen, werden Maßnahmen der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege und Strafen ohne Freiheitsentzug angewandt.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 2 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 2 nochmals aufgehoben.

Artikel 3. Verantwortung der staatlichen und gesellschaftlichen Organe für die Verhütung von Straftaten. Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben die Aufgabe, die Bürger zu hoher Wachsamkeit gegenüber feindlichen Anschlägen und feindlichen ideologischen Einflüssen und zur Unduldsamkeit gegenüber Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Disziplin zu erziehen.

Sie sind dafür verantwortlich und rechenschaftspflichtig, daß in ihrem Aufgabenbereich durch eine wissenschaftliche Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit im engen Zusammenwirken mit den Bürgern Straftaten vorgebeugt wird und Gesetzesverletzer zu ehrlichem und verantwortungsbewußtem Verhalten erzogen werden. Dazu haben sie Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu beseitigen, Gesetzlichkeit und Disziplin zu festigen und Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

Die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege sind verpflichtet, mit ihren Erfahrungen Staats- und Wirtschaftsorgane, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften und Massenorganisationen und gesellschaftliche Kollektive bei der Verhütung von Straftaten und der gesellschaftlichen Erziehung Straffälliger wirksam zu unterstützen und dabei auf die Vervollkommnung der Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit hinzuwirken.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der Artikel 3 folgende Fassung:
"Artikel 3. Verantwortung der staatlichen und gesellschaftlichen Organe für die Verhütung von Straftaten. Die örtlichen Volksvertretungen tragen hohe Verantwortung für die strikte Durchsetzung der Gesetzlichkeit, die Wahrung der Rechte der Bürger sowie von Ordnung und Sicherheit im Territorium. Sie fördern und unterstützen entsprechende Aktivitäten der Bürger.
Die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, der Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben die Aufgabe, die Bürger zu hoher Wachsamkeit gegenüber feindlichen Anschlägen und feindlichen ideologischen Einflüssen und zur Unduldsamkeit gegenüber Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Disziplin zu erziehen.
Sie sind dafür verantwortlich und rechenschaftspflichtig, daß in ihrem Aufgabenbereich durch eine wissenschaftliche Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit im engen Zusammenwirken mit den Bürgern Straftaten vorgebeugt wird und Gesetzesverletzer zu ehrlichem und verantwortungsbewußtem Verhalten erzogen werden. Dazu haben sie Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu beseitigen, Gesetzlichkeit und Disziplin zu festigen und Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
Die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege sind verpflichtet, mit ihren Erfahrungen Staatsorgane und wirtschaftsleitende Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften sowie gesellschaftliche Organisationen und Kollektive bei der Verhütung von Straftaten und der gesellschaftlichen Erziehung Straffälliger wirksam zu unterstützen und dabei auf die Vervollkommnung der Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit hinzuwirken."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 3 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 3 nochmals aufgehoben.

Artikel 4. Schutz der Würde und der Rechte des Menschen. Die Würde des Menschen, seine Freiheit und seine Rechte stehen unter dem Schutz der Strafgesetze des sozialistischen Staates.

Die Achtung der Menschenwürde, von der sich die sozialistische Gesellschaft auch gegenüber dem Gesetzesverletzer leiten läßt, ist für die Tätigkeit der staatlichen und gesellschaftlichen Strafrechtspflege und für den Strafvollzug unverbrüchliches Gebot.

Eine Person darf nur in strikter Übereinstimmung mit den Gesetzen strafrechtlich verfolgt und zur Verantwortung gezogen werden. Eine Handlung zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur nach sich, wenn dies zur Zeit ihrer Begehung durch Gesetz vorgesehen ist, der Täter schuldhaft gehandelt hat und die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Die Rückwirkung und die analoge Anwendung von Strafgesetzen zuungunsten des Betroffenen ist unzulässig.

Die Rechte der Persönlichkeit, das Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet. Sie dürfen nur so weit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Festnahmen und Verhaftungen erfolgen nur auf Grundlage des Gesetzes.

Niemand darf als einer Straftat schuldig behandelt werden, bevor nicht in einem gesetzlich durchgeführten Verfahren von einem Gericht oder gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskräftig festgestellt worden ist.

Das Recht auf Verteidigung ist gewährleistet.

Strafen im Sinne dieses Gesetzes werden ausschließlich durch Gerichte ausgesprochen. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; Ausnahmegerichte sind verboten.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der Artikel 4 folgende Fassung:
"Artikel 4. Schutz der Würde und der Rechte des Menschen. Die Würde des Menschen, seine Freiheit und seine Rechte stehen unter dem Schutz der Strafgesetze des sozialistischen Staates. Die Achtung der Menschenwürde, von der sich die sozialistische Gesellschaft auch gegenüber dem Gesetzesverletzer leiten läßt, ist für die Tätigkeit der staatlichen und gesellschaftlichen Strafrechtspflege und für den Strafvollzug unverbrüchliches Gebot.
Eine Person darf nur in strikter Übereinstimmung mit den Gesetzen strafrechtlich verfolgt und zur Verantwortung gezogen werden. Eine Handlung zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur nach sich, wenn dies zur Zeit ihrer Begehung durch Gesetz vorgesehen ist, der Täter schuldhaft gehandelt hat und die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Die Rückwirkung und die analoge Anwendung von Strafgesetzen zuungunsten des Betroffenen ist unzulässig.
Die Rechte der Persönlichkeit, das Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet. Sie dürfen nur so weit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Festnahmen und Verhaftungen erfolgen nur auf Grundlage des Gesetzes.
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sind verboten und unter Strafe gestellt.
Niemand darf als einer Straftat schuldig behandelt werden, bevor nicht in einem gesetzlich durchgeführten Verfahren von einem Gericht oder gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskräftig festgestellt worden ist.
Das Recht auf Verteidigung ist gewährleistet.
Strafen im Sinne dieses Gesetzes werden ausschließlich durch Gerichte ausgesprochen. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; Ausnahmegerichte sind verboten."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 4 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 4 nochmals aufgehoben.

Artikel 5. Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetz. Das Strafrecht und die Strafrechtspflege gewährleisten die Gleichheit vor dem Gesetz, als ein Grundprinzip sozialistischer Gerechtigkeit. Niemand darf wegen seiner Nationalität, seiner Rasse, seines Glaubensbekenntnisses, seiner Weltanschauung oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder - sozialen Schicht strafrechtlich verfolgt oder benachteiligt werden. Die Gerechtigkeit in der Strafrechtspflege erfordert, daß die objektiven und subjektiven Umstände der Tat, wie Art und Weise ihrer Begehung, ihre Folgen, ihre Ursachen und Bedingungen, die Schuld des Täters sowie die Möglichkeiten seiner Erziehung zu einem gleichberechtigten und gleichverpflichteten Mitglied der sozialistischen Gesellschaft unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit festgestellt und nach den für alle geltenden Gesetzen beurteilt werden.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 5 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 5nochmals aufgehoben.

Artikel 6. Recht der Bürger auf Mitgestaltung der Strafrechtspflege. Da Recht der Bürger auf Mitgestaltung aller staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten wird in der Strafrechtspflege in umfassender Weise verwirklicht.

Die Bürger wirken an der staatlichen Strafrechtspflege vor allem als gewählte, dem Richter gleichberechtigte Schöffen und als Beauftragte gesellschaftlicher Kollektive und gesellschaftlicher Organisationen mit. Die Konflikt- und Schiedskommissionen nehmen im Kampf der sozialistischen Gesellschaft um die Einhaltung des Rechts, für die Verhütung von Straftaten und die gesellschaftliche Erziehung von Gesetzesverletzern wichtige Aufgaben der Rechtspflege wahr und sind in ihrer Tätigkeit allseitig zu unterstützen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 6 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 6 nochmals aufgehoben.

Artikel 7. Garantien der Gerechtigkeit und der Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung. Die sozialistische Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung werden garantiert durch
- die demokratische Wahl und die Unabhängigkeit der Richter, die in ihrer Rechtsprechung nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen und der Volksvertretung für die Erfüllung der mit ihrer Wahl übernommenen Verpflichtungen verantwortlich sind;
- die Leitung der Rechtsprechung allein durch das gewählte übergeordnete Gericht;
- die demokratische Mitwirkung der Bürger in der Rechtsprechung;
- die demokratische Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und durch die Volksvertretungen, die für die gesamte Republik von der Volkskammer und dem Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt wird.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der Artikel 7 folgende Fassung:
"Artikel 7. Garantien der Gerechtigkeit und der Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung. Die sozialistische Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung werden garantiert durch
- die demokratische Wahl und die Unabhängigkeit der Richter, die in ihrer Rechtsprechung nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen und der Volksvertretung für die Erfüllung der mit ihrer Wahl übernommenen Verpflichtungen berichtspflichtig sind;
- die Leitung der Rechtsprechung allein durch das gewählte übergeordnete Gericht;
- die demokratische Mitwirkung der Bürger in der Rechtsprechung;
- die demokratische Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und durch die Volksvertretungen, die für die gesamte Republik von der Volkskammer und dem Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt wird."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 7 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 7 nochmals aufgehoben.

Artikel 8. Grundsätze für den Geltungsbereich der Strafgesetze. Der Geltungsbereich der Strafgesetze wird durch das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik, ihre Souveränität, durch die Bindung der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik an die Gesetze ihres Staates, durch die völkerrechtliche Pflicht zur Erhaltung und Festigung des Friedens sowie durch die in internationalen Vereinbarungen festgelegten Verpflichtungen bestimmt.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 8 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 8 nochmals aufgehoben.