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§ bis 178

§ 163. Vorsätzliche Beschädigung sozialistischen Eigentums. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Produktionsmittel oder andere Sachen, die sozialistisches Eigentum sind, zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 163 zum § 165 und erhielt folgende Fassung:
"§ 165. Vorsätzliche Sachbeschädigung. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht,
wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

§ 164. Verbrecherische Beschädigung sozialistischen Eigentums. Verbrecherische Beschädigung sozialistischen Eigentums wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Eine verbrecherische Beschädigung begeht, wer
1. vorsätzlich eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht;
2. durch die Tat vorsätzlich erhebliche Produktionsstörungen verursacht oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung gefährdet;
3. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Beschädigung sozialistischen Eigentums, Sachbeschädigung oder wegen Rowdytums mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 164 folgende Fassung:
"§ 164. Schwere Fälle der Beschädigung sozialistischen Eigentums. Schwere Fälle der Beschädigung sozialistischen Eigentums werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Einen schweren Fall der Beschädigung begeht, wer
1. vorsätzlich eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht;
2. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Beschädigung sozialistischen Eigentums, Sachbeschädigung oder wegen Rowdytums mit Freiheitsstrafe bestraft ist. "

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 164 weggelassen.

2. Abschnitt
Straftaten gegen die Volkswirtschaft

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde die Einteilung in Abschnitte sowie deren Überschriften weggelassen.

§ 165. Vertrauensmißbrauch. (1) Wer die ihm mit einer Vertrauensstellung übertragene Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnis mißbraucht, indem er entgegen seinen Rechtspflichten eine Entscheidung oder Maßnahme trifft oder eine gebotene Entscheidung oder Maßnahme unterläßt und dadurch vorsätzlich einer bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer durch die Tat einen besonders schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht oder die Tat als Organisator oder als Beteiligter einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung zusammengeschlossen hat wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach Absatz 1 erfolgen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 165 folgende Fassung:
"§ 165. Vertrauensmißbrauch. (1) Wer eine ihm dauernd oder zeitweise übertragene Vertrauensstellung mißbraucht, indem er entgegen seinen Rechtspflichten Entscheidungen oder Maßnahmen trifft oder pflichtwidrig. unterläßt oder durch Irreführung oder in anderer Weise Maßnahmen oder Entscheidungen bewirkt und dadurch vorsätzlich einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer
1. durch die Tat einen besonders, schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht;
2. die Tat zusammen mit anderen ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung zusammengeschlossen haben, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Ist die Tatbeteiligung nach Absatz 2 Ziffer 2 von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach Absatz 1 erfolgen.
(4) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde im § 165 Abs. 2 das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 165 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 165 weggelassen.

Wirtschaftsschädigung

§ 166. (1) Wer Produktionsmittel ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzieht und dadurch vorsätzlich einen wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat vorsätzlich eine schwere Schädigung der Volkswirtschaft verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 166 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Wer
1. Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, zerstört, vernichtet, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzieht;
2. Daten oder Programme vernichtet, verändert, unterdrückt oder unbrauchbar macht oder die Steuerung technologischer Prozesse oder die Funktionsfähigkeit technischer Anlagen oder Geräte beeinträchtigt
und dadurch vorsätzlich einen wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Wer durch die Tat vorsätzlich erhebliche Produktionsstörungen oder eine schwere Schädigung der Volkswirtschaft verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden "für Taten, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 166 unter Strafe gestellt wurden, "bis zu einer Neuregelung" nach folgenden Regeln unter Strafe gestellt:
"§ 166. Datenveränderung und Computersabotage. (1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
1. eine Tat nach Absatz 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verfolgung der Tat nach Absatz 1, Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 166 folgende Fassung:
"§ 166. Datenveränderung. (1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 167. Computersabotage. (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
1. eine Tat nach § 166 Absatz 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 167. (1) Wer unter vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten oder durch unbefugten Umgang fahrlässig Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, beschädigt, außer Betrieb setzt, verderben oder unbrauchbar werden läßt und dadurch bedeutende wirtschaftliche Schäden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel. Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht, insbesondere bei geringer Schuld, die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des Täters ausreicht.

(2) Ebenso wird zur Verantwortung gezogen, wer trotz staatlicher oder gesellschaftlicher erzieherischer Einwirkung unter fortwährender vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten die im Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch wiederholt fahrlässig wirtschaftliche Schäden verursacht.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 167 folgende Fassung:
"§ 167. (1) Wer durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner beruflichen Pflichten oder durch unbefugten Umgang Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, zerstört, vernichtet, beschädigt, außer Betrieb setzt, verderben oder unbrauchbar werden läßt und dadurch fahrlässig einen schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht, wind von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wind zur Verantwortung, gezogen, wer vorsätzlich oder fahrlässig Daten oder Pragramme vernichtet, verändert, unterdrückt oder unbrauchbar macht oder die Steuerung technologischer Prozesse oder die Funktionsfähigkeit technischer Anlagen oder Geräte beeinträchtigt und dadurch fahrlässig einen schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht.
(3) Wer
1. durch die Tat einen besonders schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht;
2. die Tat durch besonders verantwortungslose Verletzung seiner beruflichen Pflichten begeht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 167 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 167 zum § 168 und erhielt folgende Fassung:
"§ 168. Bestrafung von schweren Fällen der Sachbeschädigung. Schwere Fälle der Sachbeschädigung, der Datenveränderung oder der Computersabotage werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Sachbeschädigung im schweren Fall begeht, wer vorsätzlich einen schweren Schaden verursacht."

§ 168. Schädigung des Tierbestandes. (1) Wer unter vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten als Verantwortlicher für die Haltung, Fütterung und Pflege von Zucht- und Nutztieren fahrlässig Verluste oder Produktionsausfall in wirtschaftlich bedeutendem Umfange verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht, insbesondere bei geringer Schuld, die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des Täters ausreicht.

(2) Ebenso wird zur Verantwortung gezogen, wer trotz staatlicher oder gesellschaftlicher erzieherischer Einwirkung unter fortwährender vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten als Verantwortlicher für die Haltung, Fütterung und Pflege von Zucht- und Nutztieren wiederholt fahrlässig Verluste oder Produktionsausfall verursacht.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 168 folgende Fassung:
"§ 168. Schädigung des Tierbestandes. (1) Wer durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner beruflichen Pflichten :als Verantwortlicher für die Haltung, Fütterung und Pflege von Zucht- und Nutztieren oder für die Futtermittelherstellung Verluste oder Produktionsausfall herbeiführt und dadurch fahrlässig einen schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Wer
1. durch die Tat einen besonders schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht;
2. die Tat durch besonders verantwortungslose Verletzung seinem beruflichen Pflichten begeht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 168 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 168 weggelassen.

§ 169. Wirtschafts- und Entwicklungsrisiko. Eine Straftat nach den §§ 163 bis 168 liegt nicht vor, wenn
1. die Handlung vorgenommen wird; um einen bedeutenden wirtschaftlichen Nutzen herbeizuführen oder einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden abzuwenden und der Handelnde nach verantwortungsbewußter Prüfung aller die Handlung betreffenden Umstände die eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile für wenig wahrscheinlich oder aber für wesentlich geringer als den vorgesehenen wirtschaftlichen Nutzen halten durfte (Wirtschaftsrisiko);
2. im Rahmen staatlich angeordneter, bestätigter oder sonst im Verantwortungsbereich des Handelnden liegender Forschungs- und Entwicklungsarbeiten oder technisch-ökonomischer Experimente, die unter Beachtung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie verantwortungsbewußter Prüfung aller die Handlung betreffenden Umstände vorgenommen wurden, wirtschaftliche Nachteile eingetreten sind (Forschungs- und Entwicklungsrisiko).

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 169 folgende Fassung:
"§ 169. Wirtschafts- und Entwicklungsrisiko. Eine Straftat liegt nicht vor, wenn
1. die Handlung begangen wind, um einen bedeutenden wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen oder einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden abzuwenden, und der Handelnde nach verantwortungsbewußter Prüfung der konkreten Handlungserfordernisse und -bedingungen den eingetretenen wirtschaftlichen Schaden für wenig wahrscheinlich oder für wesentlich geringer als den vorgesehenen wirtschaftlichen Nutzen halten durfte (Wirtschaftsrisiko);
2. der Handelnde in seinem Verantwortungsbereich zur Erzielung neuer wissenschaftlich-technischer Leistungen und Ergebnisse Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten oder technisch-ökonomische Experimente durchführte und trotz Beachtung des wissenschaftlich-technischen Entwicklungsstandes und verantwortungsbewußter Abwägung der Entscheidungserfordernisse und -bedingungen einen wirtschaftlichen Schaden verursachte (Forschungs- und Entwicklungsrisiko)."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 169 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 169 weggelassen.

§ 170. Verletzung der Preisbestimmungen. (1) Wer einen höheren als den gesetzlich zulässigen Preis fordert oder vereinnahmt und dadurch für sich oder andere einen erheblichen Mehrerlös beabsichtigt oder erlangt, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig einen höheren als den gesetzlich zulässigen Preis veranlaßt oder vereinnahmt und dadurch für sich oder andere einen erheblichen Mehrerlös herbeiführt oder erlangt.

(3) In schweren Fällen vorsätzlicher Verletzung der Preisbestimmungen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter für sich oder andere
1. einen besonders hohen Mehrerlös herbeigeführt oder erlangt hat;
2. unter wiederholter Verletzung der Preisbestimmungen einen erheblichen Mehrerlös herbeigeführt oder erlangt hat.

(4) Der Mehrerlös ist einzuziehen. Werden berechtigte Rückforderungsansprüche geltend gemacht, ist die Erstattung an den Geschädigten anzuordnen.

(5) Wer eine ihm obliegende Pflicht zur Führung des Nachweises über die Zulässigkeit und das Zustandekommen der von ihm berechneten Preise (Preisnachweispflicht) verletzt und dadurch vorsätzlich verursacht, daß die Einhaltung der gesetzlich zulässigen Preise nicht festgestellt werden kann, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Anmerkung: Andere Verstöße gegen das Preisrecht können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde im § 170 Abs. 3 das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 170 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 170 weggelassen.

§ 171. Falschmeldung und Vorteilserschleichung. Wer als Staatsfunktionär, als Leiter oder leitender Mitarbeiter eines Wirtschaftsorgans oder Betriebes im Rahmen seiner Verantwortung wider besseres Wissen in Berichten, Meldungen oder Anträgen an Staats- oder Wirtschaftsorgane unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um
1. Straftaten oder erhebliche Mängel zu verdecken;
2. Genehmigungen oder Bestätigungen für wirtschaftlich bedeutende Vorhaben zu erlangen;
3. zum Nachteil der Volkswirtschaft erhebliche ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile für Betriebe oder Dienstbereiche zu erwirken,
wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 171 folgende Fassung:
"§ 171. Falschmeldung und Vorteilserschleichung. Wer als Staatsfunktionär, als Leiter oder leitender Mitarbeiter eines wirtschaftsleitenden Organs, eines Kombinates oder Betriebes im Rahmen seiner Verantwortung wider besseres Wissen in Berichten, Meldungen oder Anträgen an Staatsorgane oder wirtschaftsleitende Organe oder Kombinate unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer dies veranlaßt oder wer als Mitarbeiter eines Staatsorgans oder wirtschaftsleitenden Organs, eines Kombinates oder eines Betriebes durch Täuschung der Verantwortlichen unrichtige oder unvollständige Angaben in Berichten, Meldungen oder Anträgen an die genannten Organe bewirkt, um
1. Straftaten oder erhebliche Mängel zu verdecken;
2. Genehmigungen oder Bestätigungen für wirtschaftlich bedeutende Vorhaben zu erlangen;
3. zum Nachteil der Volkswirtschaft erhebliche ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile für Betriebe oder Dienstbereiche zu erwirken,
wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. "

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 171 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 171 weggelassen.

§ 172. Unbefugte Offenbarung und Erlangung wirtschaftlicher Geheimnisse. (1) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Arbeitsvertrages obliegenden Pflicht geheimzuhaltende wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Vorgänge, Darstellungen oder andere Tatsachen unbefugt offenbart und dadurch fahrlässig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit öffentlichen Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer sich durch unlautere Methoden unbefugt in den Besitz von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, Technologien, Verfahrensweisen oder anderen wirtschaftlichen, technischen oder wissenschaftlichen Unterlagen oder Informationen setzt und dadurch fahrlässig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer mit der Tat vorsätzlich bedeutende wirtschaftliche Nachteile verursacht oder die Tat begeht, um sich persönlich zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 172 wie folgt geändert:
- die Abs. 1 und 2 des § 172 erhielten folgende Fassung:
"(1) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder auf Grund eines Arbeitsrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht geheimzuhaltende wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Vorgänge, Darstellungen oder andere Tatsachen sowie Informationen über Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, Technologien oder Verfahrensweisen unbefugt offenbart und dadurch fahrlässig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(2) Wer sich durch unlautere Methoden unbefugt in den Besitz der im Absatz 1 genannten Unterlagen oder Informationen setzt und dadurch fahrlässig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
- im Abs. 3 wurden die Worte "bedeutende wirtschaftliche" ersetzt durch: "die Gefahr bedeutender wirtschaftlicher".

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 172 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 172 weggelassen.

§ 173. Spekulative Warenhartung. (1) Wer Rohstoffe oder Erzeugnisse in erheblichem Umfang über den persönlichen oder betrieblichen Bedarf hinaus aufkauft oder hortet, um einen unrechtmäßigen erheblichen Vorteil für sich oder andere zu erlangen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat die Versorgung der Volkswirtschaft oder der Bevölkerung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft: Anmerkung:

Das gesetzwidrige Zurückhalten von Waren kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 173 folgende Fassung:
"§ 173. Spekulation. (1) Wer
1. ohne Genehmigung oder unter Mißbrauch einer Genehmigung mit Waren, Erzeugnissen oder anderen Sachen, Berechtigungen oder Wertzeichen handelt;
2. für die Gewährung von Darlehen unangemessen hohe Zinsen fordert oder vereinnahmt (Zinswucher);
3. Rohstoffe oder Erzeugnisse in erheblichem Umfang über den persönlichen oder betrieblichen Bedarf hinaus aufkauft oder hortet,
um für sich oder andere unrechtmäßig einen erheblichen Gewinn oder sonstigen erheblichen Vorteil zu erlangen, wird mit Geldstrafe; Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft, Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Tat
1. in besonders großem Umfang oder wiederholt mit besonders großer Intensität durchgeführt wird;
2. die Volkswirtschaft oder die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt;
3. zusammen mit anderen ausgeführt wird, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Spekulationsstraftaten zusammengeschlossen haben.
(3) Ist die Tatbeteiligung nach Absatz 2 Ziffer 3 von untergeordneter Bedeutung, kann der Täter nach Absatz 1 bestraft werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkung: Spekulativer Handel in anderen Fällen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden "für Taten, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 173 unter Strafe gestellt wurden, "bis zu einer Neuregelung" nach folgenden Regeln unter Strafe gestellt:
"§ 173. Wucher. (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder Verurteilung auf Bewährung. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht oder
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 173 zum § 169 und erhielt folgende Fassung:
"§ 169. Wucher. (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mange. an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen;
2. für die Gewährung eines Kredits; 3. für eine sonstige Leistung;
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung ,oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not, bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt."

§ 174. Fälschung von Geldzeichen. (1) Wer gültige Geldzeichen (Noten oder Münzen) der Währung der Deutschen Demokratischen Republik oder fremder Währungen nachmacht; um sie als echt zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. echten Geldzeichen durch Verfälschung den Anschein eines höheres Wertes gibt, um sie zu diesem Wert zu verwenden;
2. aus dem Umlauf gezogenen Geldzeichen durch Verfälschung den Anschein der Gültigkeit gibt, um sie als noch gültig zu verwenden;
3. nachgemachte oder verfälschte Geldzeichen sich beschafft, um sie als echt, höherwertig oder noch  gültig zu verwenden.

(3) In schweren Fällen der Geldzeichenfälschung wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn eine erhebliche Gefährdung des Geldverkehrs eintritt, insbesondere wenn wegen der Tat bestimmte Geldzeichen aus dem Verkehr gezogen werden müssen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Den Geldzeichen werden Postwertzeichen, Freistempelabdrucke und internationale Antwortscheine gleichgestellt.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der § 174 Abs. 2 Ziffer 3 folgende Fassung:
"3. nachgemachte oder verfälschte Geldzeichen sich beschafft oder einführt, um sie als echt, höherwertig oder gültig zu verwenden."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 174 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.
- im Abs. 3 wurde das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Den Geldzeichen werden Geld- und Kreditkarten, Berechtigungen für den Zahlungsverkehr, Postwertzeichen, Freistempelabgabe und internationale Antwortscheine gleichgestellt."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 174 zum § 170 und erhielt folgende Fassung:
"§ 170. Fälschung von Geldzeichen. (1) Wer gültige Geldzeichen (Noten oder Münzen) der Währung der Deutschen Demokratischen Republik oder fremder Währungen nachmacht, um sie als echt zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. echten Geldzeichen durch Verfälschung den Anschein eines höheren Wertes gibt, um sie zu diesem. Wert zu verwenden;
2: aus dem Umlauf gezogenen Geldzeichen durch Verfälschung den Anschein der Gültigkeit gibt, um sie als noch gültige zu verwenden; :
3. nachgemachte oder verfälschte Geldzeichen sich beschafft, oder einführt; um sie als echt, höherwertig oder gültig zu verwenden.
(3) In schweren Fällen der Geldzeichenfälschung wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn eine erhebliche Gefährdung des Geldverkehrs eintritt, insbesondere wenn wegen der Tat bestimmte Geldzeichen aus dem Verkehr gezogen werden müssen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Den Geldzeichen werden Geld- und Kreditkarten, Berechtigungen für den Zahlungsverkehr, Postwertzeichen, Freistempelabdrucke und internationale Antwortscheine gleichgestellt."

§ 175. Bereitstellung von Fälschungsmitteln. Wer zur Vorbereitung einer Fälschung von Geldzeichen
1. Papier, das dem zur Herstellung von Geldzeichen der Deutschen Demokratischen Republik verwendeten und durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier zum Verwechseln ähnlich sieht;
2. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Instrumente, die zur Nachahmung oder Verfälschung von Geldzeichen dienlich sind,
anfertigt oder sich beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren öder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. Anmerkung:

Derartige Handlungen, die nicht der Vorbereitung einer Geldzeichenfälschung dienen, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 175 Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. Stempel, Siegel, Stiche, Platten, andere Instrumente oder solche Materialien, die zur Nachahmung oder Verfälschung von Geldzeichen dienlich oder nutzbar sind,"

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 175 zum § 171 und erhielt folgende Fassung:
"§ 171. Bereitstellung von Fälschungsmitteln. Wer zur Vorbereitung einer Fälschung von Geldzeichen
1. Papier, das dem zur Herstellung von Geldzeichen der Deutschen Demokratischen Republik verwendeten und durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier zum Verwechseln ähnlich sieht,
2. Stempel, Siegel, Stiche, Platten, andere Instrumente oder solche Materialien, die zur Nachahmung oder Verfälschung von Geldzeichen dienlich oder nutzbar sind, anfertigt oder sich beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkung: Derartige Handlungen, die nicht der Vorbereitung Geldzeichenfälschung dienen, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

§ 176. Verkürzung von Steuern, Abgaben, anderen Abführungen an den Staatshaushalt und Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung. (1) Wer vorsätzlich bewirkt, daß
1. Steuern, Abgaben, andere Abführungen an den Staatshaushalt oder Beiträge zur Sozialpflichtversicherung nicht oder zu niedrig festgesetzt werden;
2. Steuern, Abgaben, andere Abführungen an den Staatshaushalt oder Beiträge zur Sozialpflichtversicherung, die der Schuldner zu berechnen und abzuführen hat, nicht oder zu niedrig erklärt oder angemeldet werden;
3. Vorteile bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, Abgaben, anderen Abführungen an den Staatshaushalt oder von Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung rechtswidrig gewährt oder belassen werden,
wird, wenn er einen erheblichen Schaden vorsätzlich verursacht, mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn durch eine oder durch wiederholte vorsätzliche Tatbegehung nach Absatz 1 ein besonders hoher Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung. Einmalige, mit geringem Schaden oder fahrlässig begangene Verstöße gegen das Steuer-, Abgaben- oder Sozialversicherungsrecht können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 176 zum § 172 und erhielt folgende Fassung:
"§ 172. Verkürzung von Beiträgen zur Sozialversicherung, Abgaben oder anderen Abführungen an den Staatshaushalt. (1) Wer vorsätzlich bewirkt, daß
1. Beiträge zur Sozialversicherung, Abgaben oder andere Abführungen an den Staatshaushalt nicht oder zu niedrig festgesetzt werden;
2. Beiträge zur Sozialversicherung, Abgaben oder andere Abführungen an den Staatshaushalt, die der Schuldner zu berechnen und abzuführen hat, nicht oder zu niedrig erklärt oder angemeldet werden;
3. Vorteile bei der Festsetzung oder Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung, Abgaben oder andere Abführungen an den Staatshaushalt rechtswidrig gewährt oder belassen werden,
wird, wenn er einen Schaden vorsätzlich verursacht, mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall !liegt vor, wenn durch eine oder durch wiederholte vorsätzliche Tatbegehung nach Absatz 1 ein besonders hoher Schaden verursacht wurde.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Abgaben und andere Abführungen an den Staatshaushalt im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die nicht von der Abgabenordnung erfaßt werden.
Anmerkung: Einmalige, mit geringen Schäden oder fahrlässig begangene Verstöße gegen das Sozialversicherungs- und Abgabenrecht können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden "

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden an dieser Stelle folgende Paragrafen eingefügt:
"§ 173. Subventionsbetrug. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
3. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus groben Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt oder
2. seine beruflichen Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 1 oder 2 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Nach den Absätzen 1 und 3 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß aufgrund der Tat die Subvention nicht gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so ist von Strafe abzusehen, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen.
(6) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
1. ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
2. der Förderung der Wirtschaft dienen soll.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(7) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
1. die durch das Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung öder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.

§ 174. Kapitalanlagebetrug. (1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten
über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz l gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen l und 2 wird nicht bestraft wer freiwillig verhindert, daß aufgrund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, ist von Strafe abzusehen, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

§ 175. Versicherungsbetrag. (1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder Verurteilung auf Bewährung.

§176. Kreditbetrug. (1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1. über wirtschaftliche Verhältnisse
    a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- oder Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
    b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind;
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft wer freiwillig ver-hindert, daß der Kreditgeber aufgrund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so ist von Strafe abzusehen, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln ,und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.

§ 177. Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten. (1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräurnte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein. Konkursstraftaten.

§ 178. Bankrott. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
l . Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unier ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
5. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
    a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird oder
    b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungs-gemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht öder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung au: Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
1- des Absatzes 1 Ziffern 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffern 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.