§ bis 92
§ 57. Vermögenseinziehung. (1) Die Vermögenseinziehung kann wegen Verbrechens gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder schwerer Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik ausgesprochen werden. Sie ist auch zulässig wegen schwerer Verbrechen gegen die sozialistische Volkswirtschaft oder anderer schwerer Verbrechen, wenn diese unter Mißbrauch oder zur Erlangung persönlichen Vermögens begangen werden und den sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen erheblichen Schaden zufügen. Die Vermögenseinziehung darf nur ausgesprochen werden, wenn wegen eines der genannten Verbrechen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ausgesprochen wird.
(2) Die Vermögenseinziehung soll dem Verurteilten die Möglichkeit nehmen, sein Vermögen zur Schädigung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse zu rnißbrauchen, ihm die Schwere seines Verbrechens bewußt machen sowie ihn und andere Personen von der Begehung weiterer Verbrechen zurückhalten.
(3) Die Vermögenseinziehung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Täters mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände. Sie kann° auf einzelne, im Urteil genau zu bestimmende Vermögenswerte beschränkt werden. Das eingezogene Vermögen wird mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum.
(4) Die Vermögenseinziehung kann vom Gericht selbständig angeordnet werden; "wenn gegen den Täter ein Verfahren zwar nicht durchführbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen ist.
Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 57 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 57 nochmals aufgehoben.
§ 58. Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte. (1) Die staatsbürgerlichen Rechte können dem Verurteilten wegen eines Verbrechens gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte; Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik oder Mordes aberkannt werden.
(2) Die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte soll den Verurteilten über die Dauer der Freiheitsstrafe hinaus daran hindern, diese Rechte im politischen und gesellschaftlichen Leben zu mißbrauchen, und soll ihm die Schwere des Verbrechens bewußt machen.
(3) Die Dauer der Aberkennung beträgt mindestens zwei und höchstens zehn Jahre. Die Aberkennung wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam; ihre Dauer wird vom Tage der Entlassung aus dem Vollzug an berechnet. Hat der Verurteilte während des Vollzugs der Freiheitsstrafe und danach sich verantwortungsbewußt verhalten und durch besondere Leistungen bewährt; kann die Dauer der Aberkennung durch Beschluß des Gerichts verkürzt werden. Die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen können entsprechende Anträge stellen. In Verbindung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und Todesstrafe wird die Aberkennung für dauernd ausgesprochen.
(4) Mit der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte verliert der Verurteilte dauernd seine aus staatlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, seine leitenden Funktionen auf staatlichem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie seine staatlichen Würden, Titel, Auszeichnungen und Dienstgrade. Für die Zeit der Aberkennung verliert der Verurteilte das Recht, in staatlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen und gewählt zu werden.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 58 Abs. 3 die Worte "und Todesstrafe" gestrichen.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 58 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die staatsbürgerlichen Rechte können dem Verurteilten wegen eines Verbrechens gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, Verbrechens gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik oder Mordes aberkannt werden."
- der Abs. 3 Satz 4 wurde gestrichen.
6. Abschnitt
§ 59. Ausweisung. Gegenüber Tätern, die, nicht Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind, kann anstelle oder zusätzlich zu der im verletzten Gesetz angedrohten Strafe auf Ausweisung erkannt werden.
Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 59 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde Absatz (1) und in diesem wurden die Worte "nicht Bürger der Deutschen Demokratischen Republik" ersetzt durch: "Ausländer".
- folgender Absatz 2 wurde angefügt:
"(2) Gegenüber Verurteilten, die Ausländer sind, kann anstelle des weiteren Vollzuges einer zeitigen Freiheitsstrafe jederzeit die Ausweisung beschlossen werden."
7. Abschnitt
§ 60. Todesstrafe. (1) Die Todesstrafe wird, soweit sie das Gesetz zuläßt, gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben. Sie ist mit der dauernden Aberkennung aller staatsbürgerlichen Rechte verbunden und wird durch Erschießen vollstreckt.
(2) Gegen Jugendliche wird die Todesstrafe nicht ausgesprochen. Gegen Frauen, die zur Zeit der Tat, der Verurteilung oder der Vollstreckung schwanger sind, sowie gegen Täter, die nach der Verurteilung geisteskrank geworden sind, wird die Todesstrafe nicht angewandt.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurde der § 60 aufgehoben.
8. Abschnitt
Bemessung der Strafe
§ 61. Grundsätze der Strafzumessung. (1) Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit zu verwirklichen.
(2) Art und Maß der Strafe sind innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände der Tat, wie Art und Weise ihrer Begehung, ihrer Folgen, der Art und Schwere der Schuld des Täters, zu bestimmen. Dabei sind auch die Persönlichkeit des Täters, sein gesellschaftliches Verhalten Vor und nach der Tat und die Ursachen und Bedingungen der Tat zu, berücksichtigen, soweit diese über die Schwere der Tat sind die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters. Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen, Es ist insbesondere zu prüfen, inwieweit der Täter aus bereits erfolgten Bestrafungen richtige Lehren gezogen hat. Bei der Festsetzung der Strafe hat das Gericht sowohl die zugunsten als auch zuungunsten des Täters vorliegenden Umstände allseitig zu würdigen.
(3) Legt das verletzte Gesetz fest, daß bestimmte Umstände die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, mindern oder erhöhen, darf das Vorliegen eines solchen Umstandes nicht noch strafmildernd oder straferschwerend berücksichtigt werden.
(4) Geht das Gesetz davon aus; daß bestimmte Umstände die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern, so ist dies bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des verletzten Gesetzes zu berücksichtigen.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 61 wie folgt geändert:
- der bisherige Abs. 2 wurde zum Abs. 1 und erhielt folgende Fassung:
"(1) Art und Maß der Strafe sind innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände der Tat; wie Art und Weise ihrer Begehung, ihrer Folgen, der Art und Schwere der Schuld des Täters, zu bestimmen. Dabei sind auch die Persönlichkeit des Täters, sein Verhalten vor und nach der Tat und die Ursachen und Bedingungen der Tat zu berücksichtigen, soweit diese über die Schwere der Tat und die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nachzukommen. Es ist insbesondere zu prüfen, inwieweit der Täter aus bereits erfolgten Bestrafungen richtige Lehren gezogen hat. Bei der Festsetzung der Strafe hat das Gericht sowohl die zugunsten als auch zuungunsten des Täters vorliegenden Umstände allseitig zu würdigen."
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2; der Abs. 4 wurde Abs. 3.
§ 62. Außergewöhnliche Strafmilderung. (1) In den gesetzlich bestimmten Fällen der außergewöhnlichen Strafmilderung kann eine Strafe bis auf das gesetzliche Mindestmaß der angedrohten Strafart gemildert oder eine leichtere als die gesetzlich vorgesehene Strafart angewandt werden, wenn die Tat weniger schwerwiegend ist.
(2) Die Strafe kann ebenso herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen, gemäß § 25 von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen, nicht in vollem Umfange vorliegen, aber bereits eine mildere Strafe den Strafzweck erfüllt.
(3) Sieht das verletzte Gesetz wegen erschwerender Umstände eine Strafverschärfung vor, ist sie nicht anzuwenden, wenn sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Schwere der Tat nicht erhöht hat.
Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung
§ 63. (1) Bei mehrfacher Gesetzesverletzung sind alle Strafrechtsnormen anzuwenden, die den Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns kennzeichnen.
(2) Eine mehrfache Gesetzesverletzung liegt vor, wenn der Täter durch eine Tat zugleich mehrere Strafrechtsnormen (Tateinheit) oder durch mehrere Taten verschiedene Strafrechtsnormen oder dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt (Tatmehrheit).
§ 64. (1) Bei Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung hat das Gericht eine Hauptstrafe auszusprechen, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist.
(2) Das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe wird durch die höchste Untergrenze und ihr Höchstmaß durch die höchste Obergrenze der in den angewandten Gesetzen angedrohten Freiheitsstrafen bestimmt.
(3) Erfordern bei einer Verurteilung wegen mehrerer Straftaten (Tatmehrheit) der Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns eine schwerere Freiheitsstrafe, als es die höchste Obergrenze zuläßt, kann das Gericht diese überschreiten, jedoch nicht um mehr als die Hälfte. Das gesetzliche Höchstmaß darf nicht überschritten werden.
(4) Bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen einer Handlung, die vor einer früheren Verurteilung begangen wurde, ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine neue Strafe festzusetzen, sofern eine bereits verhängte Freiheitsstrafe noch nicht vollzogen, verjährt oder erlassen ist.
4. Kapitel
Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher
§ 65. Strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher. (1) Jugendliche sind unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich.
(2) Jugendlicher im Sinne der Strafgesetze ist, wer über vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
(3) Bei der Feststellung und Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Jugendlichen sind seine entwicklungsbedingten Besonderheiten zu berücksichtigen und Maßnahmen einzuleiten, um die Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen positiv zu gestalten und seine Persönlichkeitsentwicklung und sein Hineinwachsen in die gesellschaftliche Verantwortung wirksam zu unterstützen.
§ 66. Schuldfähigkeit. Die persönliche Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (Schuldfähigkeit) ist in jedem Verfahren ausdrücklich festzustellen. Sie liegt vor, wenn der Jugendliche auf Grund des Entwicklungsstandes seiner Persönlichkeit fähig war, sich bei seiner Entscheidung zur Tat von den hierfür geltenden Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen.
Absehen von der Strafverfolgung bei Vergehen
§ 67. (1) Der Staatsanwalt oder die Untersuchungsorgane sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Vergehen nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und zur Überwindung der sozialen Fehlentwicklung des Jugendlichen von den Organen der Jugendhilfe notwendige und ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind oder nach Beratung eingeleitet werden.
(2) Der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane können von der Strafverfolgung absehen, wenn unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 durch andere staatliche oder gesellschaftliche Erziehungsträger, insbesondere Betriebe oder Schulen, bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.
§ 68. Unter den Voraussetzungen des § 67 kann das Gericht von der Durchführung eines Verfahrens absehen, wenn bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.
§ 69. Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher. (1) Als Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit werden bei Jugendlichen angewandt:
- Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege;
- Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht;
- Strafen ohne Freiheitsentzug;
- Jugendhaft;
- Einweisung in ein Jugendhaus;
- Freiheitsstrafe.
(2) Für die Anwendung von Zusatzstrafen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes mit den nachfolgenden Besonderheiten.
(3) Die Aufenthaltsbeschränkung kann bei einem Jugendlichen angewandt werden, wenn seine weitere Erziehung im bisherigen Lebenskreis nicht gesichert, das Fernhalten von bestimmten Orten erforderlich und gleichzeitig eine ordnungsgemäße Unterbringung und Erziehung an dem vorgesehenen Aufenthaltsort gewährleistet ist. Das Gericht hat von der Aufenthaltsbeschränkung das für den bisherigen Wohnort des Jugendlichen zuständige Organ der Jugendhilfe zu benachrichtigen.
(4) Das Verbot bestimmter Tätigkeiten (§ 53), die Vermögenseinziehung (§ 57) und die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte (§ 58) finden für Jugendliche keine Anwendung.
Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im § 69 Abs. 1 die Worte "- Einweisung in ein Jugendhaus" gestrichen.
Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 69 Abs. 3 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 69 Abs. 3 nochmals aufgehoben; der bisherige Abs. 4 wurde zum Abs. 3 und in ihm wurden die Worte ", die Vermögenseinziehung (§ 57)" gestrichen.
§ 70. Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht bei Vergehen. (1) Das Gericht kann dem Jugendlichen besondere Pflichten auferlegen, wenn diese unter Berücksichtigung der Schwere des Vergehens, der Lebens- und Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen und seiner moralischen und geistigen Entwicklung ausreichen, um seine Bewährung in der Gesellschaft durch eigene Leistungen zu sichern und seine Persönlichkeitsentwicklung durch sinnvolle, kontrollierbare Anforderungen zu fördern.
(2) Als Pflichten können insbesondere allein oder miteinander verbunden auferlegt werden:
- Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Leistung im Einverständnis mit dem Geschädigten;
- Durchführung unbezahlter gemeinnütziger Arbeiten in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen;
- Bindung an den Arbeitsplatz für eine Dauer bis zu zwei Jahren;
- Aufnahme oder Fortsetzung eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
(3) Kollektive der Werktätigen, befähigte und geeignete Bürger oder die Erziehungsberechtigten können für die Erfüllung der Pflichten durch die Jugendlichen bürgen. Für die Übernahme und Beendigung der Bürgschaft gilt § 31 entsprechend.
(4) Entzieht sich der Verurteilte den ihm auferlegten Pflichten, kann das Gericht Jugendhaft bis zu zwei Wochen aussprechen, insbesondere, wenn das Kollektiv oder der Bürge dies beantragen.
Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 70 Abs. 2 dritter Gedankenstrich aufgehoben.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 70 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 dritter Gedankenstrich wurde nochmals aufgehoben.
- im Abs. 3 Satz 1 wurden die Worte "Kollektive der Werktätigen, befähigte" ersetzt durch: "Befähigte".
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Entzieht sich der Verurteilte den Ihm auferlegten Pflichten, kann das Gericht Jugendhaft bis zu zwei Wochen aussprechen."
Strafen ohne Freiheitsentzug
§ 71. Grundsatz. Bei Strafen ohne Freiheitsentzug gelten die Bestimmungen des 3. Kapitels unter Berücksichtigung der folgenden Besonderheiten. Bei Vergehen Jugendlicher können Strafen ohne Freiheitsentzug auch ausgesprochen werden, wenn sie im verletzten Gesetz nicht angedroht sind.
§ 72. Verurteilung auf Bewährung. (1) Die Verurteilung auf Bewährung kann bei Jugendlichen im Interesse ihrer persönlichen Entwicklung mit der Auflage verbunden werden, an Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen oder die Schulbildung abzuschließen.
(2) Bei der Verpflichtung eines Jugendlichen zur Bewährung am Arbeitsplatz ist zu gewährleisten, daß die Lehre oder Berufsausbildung fortgesetzt oder die Arbeit mit einer weiteren Ausbildung oder Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung verbunden wird.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 72 folgende Fassung:
"§ 72. Verurteilung auf Bewährung. Die Verurteilung auf Bewährung kann bei Jugendlichen im Interesse ihrer persönlichen Entwicklung mit der Auflage verbunden werden, die Lehre oder Berufsausbildung fortzusetzen, an Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen oder die Schulbildung abzuschließen."
§ 73. Geldstrafe als Hauptstrafe. Wird Geldstrafe als Hauptstrafe angewandt, so beträgt sie bei Jugendlichen höchstens 500,- Mark. Strafen mit Freiheitsentzug
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 73 das Wort "Mark" ersetzt durch: "Deutsche Mark".
§ 74. Jugendhaft. (1) Jugendhaft kann angewandt werden, um bei einer weniger schwerwiegenden Straftat, bei der die Haftstrafe gesetzlich zulässig und die unverzügliche und nachdrückliche Disziplinierung erforderlich ist, einer weiteren Fehlentwicklung nachhaltig entgegenzuwirken.
(2) Jugendhaft wird für die Dauer von einer Woche bis zu sechs Wochen ausgesprochen. Das Gericht hat festzulegen, wenn die Jugendhaft nicht in das Strafregister einzutragen ist.
(3) Die Jugendhaft wird in besonderen Einrichtungen des Ministeriums des Innern vollzogen. Durch gesellschaftlich nützliche Arbeit und sinnvolle Freizeitgestaltung soll der Jugendliche zur Ordnung und Disziplin angehalten werden.
Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 74 wie folgt geändert:
- die Abs. 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"(2) Jugendhaft wird für die Dauer von einer Woche bis zu drei Monaten ausgesprochen. Das Gericht hat festzulegen, wenn die Jugendhaft nicht in das Strafregister einzutragen ist.
(3) Die Jugendhaft wird von Erwachsenen getrennt vollzogen. Durch gesellschaftlich nützliche Arbeit und sinnvolle Freizeitgestaltung soll der Jugendliche zur Ordnung und Disziplin angehalten werden."
- folgender Abs. 4 wurde angefügt:
"(4) Die Dauer der Jugendhaft wird nach vollen Wochen und Monaten berechnet."
§ 75. Einweisung in ein Jugendhaus. (1) Einweisung in ein Jugendhaus kann angewandt werden, wenn das verletzte Gesetz Freiheitsstrafe androht, es die Schwere der Tat erfordert, die Persönlichkeit des Jugendlichen eine erhebliche soziale Fehlentwicklung offenbart und bisherige Maßnahmen der staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehung erfolglos waren, so daß eine längere nachdrückliche erzieherische mit Freiheitsentzug verbundene Einwirkung erforderlich ist.
(2) Die Erziehung im Jugendhaus durch besonders geeignete Erzieher soll gewährleisten, daß die soziale Fehlhaltung des Jugendlichen überwunden wird. Er ist deshalb durch Schulbildung, berufliche Qualifizierung, staatsbürgerliche Erziehung sowie kulturelle und sportliche Betätigung zu befähigen, sich künftig im gesellschaftlichen und persönlichen Leben verantwortungsbewußt zu verhalten.
(3) Der Aufenthalt im Jugendhaus beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Die Dauer ist vom Erziehungserfolg abhängig. Das Gericht beschließt nach Ablauf von mindestens einem Jahr die Beendigung des Aufenthalts im Jugendhaus, wenn der Erziehungserfolg eingetreten ist. Die Entlassung muß spätestens mit der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres erfolgen,
(4) Die Eintragung der Einweisung ins Jugendhaus ins Strafregister und deren Wirkung werden besonders geregelt. Das Gericht kann im Urteil festlegen, daß keine Eintragung ins Strafregister erfolgt.
Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der § 75 aufgehoben.
§ 76. Freiheitsstrafe. Bei Freiheitsstrafe gelten die Bestimmungen des 3. Kapitels.
§ 77. Besonderheiten des Strafvollzugs an Jugendlichen. (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an Jugendlichen erfolgt in Jugendstrafanstalten. Die Differenzierung des Vollzugs erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen.
(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll den jugendlichen Täter zu bewußter gesellschaftlicher Disziplin, Verantwortung und Arbeit führen und ihm durch Bildung und Erziehung, berufliche Qualifizierung sowie kulturell-erzieherische Einwirkung einen seinen Leistungen und Fähigkeiten gemäßen Platz in der sozialistischen Gesellschaft sichern.
(3) Hat der Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Jugendstrafanstalt begonnen, bevor der Jugendliche das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, verbleibt er für die Dauer des Strafvollzuges, längstens jedoch bis zum Abschluß der für ihn festgelegten Ausbildung in dieser Einrichtung. Das gilt nicht, wenn der Verurteilte durch sein Verhalten die Ordnung stört oder auf die Jugendlichen einen schädlichen Einfluß ausübt.
(4) Eine Freiheitsstrafe kann auch dann in einer Jugendstrafanstalt vollzogen werden, wenn der Verurteilte zur Zeit der Straftat zwar das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist, bei seiner Tat wesentliche Mängel der elterlichen, schulischen und beruflichen Erziehung und Bildung mitgewirkt haben und der Vollzug auf Grund der persönlichen Entwicklung des Verurteilten in einer Jugendstrafanstalt geboten ist. Das gilt nicht, wenn der Verurteilte durch sein Verhalten die Ordnung stört oder auf die Jugendlichen einen schädlichen Einfluß ausübt.
Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der § 77 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an Jugendlichen erfolgt in Jugendhäusern unter besonderer Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen."
- die Abs. 3 und 4 wurden gestrichen.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 77 Abs. 2 das Wort "sozialistischen" gestrichen.
§ 78. Ausschluß der Todesstrafe. Gegen Jugendliche wird die Todesstrafe nicht ausgesprochen.
Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der § 78 folgende Fassung:
"§ 78. Ausschluß der lebenslänglichen Freiheitsstrafe und der Todesstrafe. Gegen Jugendliche werden die lebenslängliche Freiheitsstrafe und die Todesstrafe nicht ausgesprochen."
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 erhielt der § 78 folgende Fassung:
"§ 78. Ausschluß der lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Gegen Jugendliche wird die lebenslängliche Freiheitsstrafe."
§ 79. Bestrafung in verschiedenen Altersstufen. (1) Wird die von einem Jugendlichen begangene Straftat erst nach Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres abgeurteilt, so dürfen nur dis Haupt- und Zusatzstrafen in der Art und Höhe angewandt werden, die für Jugendliche zulässig sind.
(2) Hat der Täter mehrere Straftaten teils vor, teils nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen und überwiegen die im jugendlichen Alter begangenen Taten, gilt Absatz 1 entsprechend. Anderenfalls gelten die allgemeinen Grundsätze der Bestrafung.
5. Kapitel
Geltungsbereich der Strafgesetze und Verjährung der Strafverfolgung
1. Abschnitt
Geltungsbereich der Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik
§ 80. Räumliche und persönliche Geltung. (1) Die Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik werden auf alle Straftaten angewandt, die in ihrem Staatsgebiet begangen werden oder deren Folgen in diesem Gebiet eintreten oder eintreten sollen.
(2) Ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik kann auch dann nach ihren Strafgesetzen zur Verantwortung gezogen werden, wenn er außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik eine nach ihren Gesetzen strafbare Handlung begeht. Das gilt auch für Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik. In diesen Fällen ist eine außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik wegen derselben Handlung bereits vollzogene Strafe anzurechnen.
(3) Bürger anderer Staaten und andere Personen können nach den Strafgesetzen der Deutschen Demokratischen Republik wegen einer außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Straftat zur Verantwortung gezogen werden, wenn
1. sie ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte begangen haben;
2. ihre Bestrafung durch spezielle internationale Vereinbarungen vorgesehen ist;
3. sie ein Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen haben;
4. sie sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befinden, die Auslieferung nicht erfolgt und die Handlung auch am Begehungsort oder im Heimatstaat oder -gebiet des Täters strafbar ist. Es darf keine schwerere als die dort angedrohte Strafe ausgesprochen werden.
Diese Straftaten können nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik verfolgt werden.
Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 80 folgende Fassung:
"§ 80. Räumliche und persönliche Geltung. (1) Die Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik werden auf alle Straftaten angewandt, die in ihrem Staatsgebiet begangen werden oder deren Folgen in diesem Gebiet eintreten oder eintreten sollen. Das gilt auch für Wasser- und Luftfahrzeuge der Deutschen Demokratischen Republik, die sich außerhalb der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik befinden.
(2) Ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik kann auch dann nach ihren Strafgesetzen zur Verantwortung gezogen werden, wenn er im Ausland eine nach ihren Gesetzen strafbare Handlung begeht. Das gilt auch für Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik. In diesen Fällen ist eine im Ausland wegen derselben Handlung bereits vollzogene Strafe anzurechnen.
(3) Ausländer können nach den Strafgesetzen der Deutschen Demokratischen Republik wegen einer im Ausland begangenen Straftat zur Verantwortung gezogen werden, wenn
1. sie ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte begangen haben;
2. ihre Bestrafung durch spezielle internationale Vereinbarungen vorgesehen ist;
3. sie durch ein Verbrechen die Rechte und Interessen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Bürger erheblich beeinträchtigt haben;
4. sie Straftaten begehen, die sich gegen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Ausland richten;
5. sie sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befinden, die Handlung auch am Begehungsort oder im Heimatstaat oder -gebiet des Täters strafbar ist und eine Auslieferung nicht erfolgt. (4) In den Fällen des Absatzes 3 erfolgt eine Strafverfolgung nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik.
(5) Als Ausland im Sinne dieses Gesetzes gelten Staaten und andere Gebiete außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik. Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik sind oder Staatenlose ohne ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik."
Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 80 wie folgt geändert:
- die Abs. 2 bis 4 erhielten folgende Fassung:
"(2) Wer im Ausland eine nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik strafbare Handlung begeht, kann nach ihren Strafgesetzen zur Verantwortung gezogen werden, wenn er zur Zeit der Tat Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder Staatenloser mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik war.
(3) Ausländer können nach den Strafgesetzen der Deutschen Demokratischen Republik wegen einer im Ausland begangenen Straftat zur Verantwortung gezogen werden, wenn
1. sie ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte begangen haben;
2. ihre Bestrafung durch spezielle internationale Vereinbarungen vorgesehen ist;
3. sie durch ein Verbrechen die Rechte der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Bürger erheblich beeinträchtigt haben;
4. sie Straftaten begehen, die sich gegen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Ausland richten;
5. sie sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befinden, die Handlung auch am Begehungsort oder im Heimatstaat oder -gebiet des Täters strafbar ist und eine Auslieferung nicht erfolgt.
Das gilt auch für Staatenlose, die nach der Tat ihren ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik begründet haben und bei denen zur Zeit der Tat die in den Ziffern 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorlagen.
(4) Eine im Ausland wegen derselben Handlung bereits vollzogene Untersuchungshaft, Strafe mit Freiheitsentzug oder ein anderer Freiheitsentzug ist anzurechnen."
- die bisherigen Abs. 4 und 5 wurden Abs. 5 und 6.
§ 81. Zeitliche Geltung. (1) Eine Straftat wird nach dem Gesetz bestraft, das zur Zeit ihrer Begehung gilt.
(2) Gesetze, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen oder verschärfen, gelten nicht für Handlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden.
(3) Gesetze, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit nachträglich aufheben oder mildern, gelten auch für Handlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden.
2. Abschnitt
Verjährung der Strafverfolgung
§ 82. (1) Die Verfolgung einer Straftat verjährt,
1. wenn eine Strafe ohne Freiheitsentzug oder Haftstrafe angedroht ist, in zwei Jahren;
2. wenn eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren angedroht ist, in fünf Jahren;
3. wenn eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht ist, in acht Jahren;
4. wenn eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren angedroht ist, in fünfzehn Jahren;
5. wenn eine schwerere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist, in fünfundzwanzig Jahren.
(2) In besonderen Fällen kann im Gesetz die Verjährungsfrist verkürzt werden.
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Straftat beendet ist. Die Verjährungsfrist wird nach der für die Straftat angedrohten schwersten Strafe bestimmt.
§ 83. Die Verjährung der Strafverfolgung ruht,
1. solange sich der Täter außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält;
2. solange ein Strafverfahren wegen schwerer Erkrankung des Täters oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
3. solange ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, weil die Entscheidung in einem anderen Verfahren aussteht;
4. sobald das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat.
§ 84. Ausschluß der Verjährung für Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen. Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verjährung.
Besonderer Teil
1. Kapitel
Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte
Die unnachsichtige Bestrafung von Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit, die Menschenrechte und Kriegsverbrechen ist unabdingbare Voraussetzung für eine stabile Friedensordnung in der Welt und für die Wiederherstellung des Glaubens an grundlegende Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person und für die Wahrung der Rechte jedes einzelnen.
Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde die Präambel zum 1. Kapitel des Besonderen Teils aufgehoben.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde die Präambel zum 1. Kapitel des Besonderen Teils nochmals aufgehoben.
§ 85. Planung und Durchführung von Aggressionskriegen. Wer in verantwortlicher staatlicher, politischer, militärischer oder wirtschaftlicher Funktion an der Androhung, Planung, Vorbereitung oder Durchführung eines Aggressionskrieges mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 erhielt der § 85 folgende Fassung:
"§ 85. Planung und Durchführung von Aggressionshandlungen. Wer in verantwortlicher staatlicher, politischer, militärischer oder wirtschaftlicher Funktion an der Androhung, Planung, Vorbereitung oder Durchführung eines Aggressionskrieges mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahre oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft."
§ 86. Vorbereitung und Durchführung von Aggressionsakten. (1) Wer es unternimmt, einen Aggressionsakt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit der Deutschen Demokratischen Republik oder eines anderen Staates durchzuführen oder an einer solchen Handlung mitzuwirken oder Banden zur Begehung von Aggressionsakten zu organisieren oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 86 Abs. 2 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.
§ 87. Anwerbung für imperialistische Kriegsdienste. (1) Wer Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zur Teilnahme an kriegerischen Handlungen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen, oder zu diesem Zweck zum Eintritt in militärische Formationen anwirbt oder an der Anwerbung durch Zuführung oder Transport mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer die Tat planmäßig oder im Auftrage von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker führen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in besonders schweren Fällen mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 87 in der Überschrift das Wort "imperialistische" ersetzt durch: "fremde".
§ 88. Teilnahme an Unterdrückungshandlungen. (1) Ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der sich an kriegerischen Handlungen zur Unterdrückung eines Volkes beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Die Strafe kann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt oder es kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der Tatbeitrag des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände nicht erheblich gewesen ist.
§ 89. Kriegshetze und -propaganda. (1) Wer einen Aggressionskrieg, einen anderen Aggressionsakt oder die Verwendung von Atomwaffen oder anderen Massenvernichtungsmitteln zu Aggressionszwecken propagiert oder zum Bruch völkerrechtlicher Vereinbarungen, die der Wahrung und Festigung des Friedens dienen, auffordert oder in diesem Zusammenhang zur Verfolgung von Anhängern der Friedensbewegung aufreizt, gegen diese Personen wegen ihrer Tätigkeit Gewalt anwendet, sie verfolgt oder verfolgen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Wer die Tat planmäßig begeht oder zu ihrer Durchführung eine Organisation oder Gruppe bildet oder mit der Tat einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines Anhängers der Friedensbewegung führt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
§ 90. Völkerrechtswidrige Verfolgung von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik. (1) Wer im Widerspruch zum Völkerrecht maßgeblich oder mit besonderer Aktivität daran mitwirkt, unter Zugrundelegung der Alleinvertretungsanmaßung der westdeutschen Bundesrepublik und der Ausdehnung der westdeutschen Gerichtshoheit Bürger der Deutschen Demokratischen Republik wegen der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Staatsbürgerrechte zu verfolgen, zu ihrer Verfolgung aufzufordern oder die Verfolgung anzuordnen oder zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
(2) Personen, die die Hauptverantwortung für die im Absatz 1 gekennzeichneten völkerrechtswidrigen Handlungen tragen oder die derartige Handlungen begehen, die besonders verwerflich oder in ihren Auswirkungen besonders schwer sind, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der § 78 folgende Fassung:
"§ 90. Völkerrechtswidrige Verfolgung von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik. Wer im Widerspruch zum Völkerrecht maßgeblich oder mit besonderer Aktivität daran mitwirkt, unter Ausdehnung der Gerichtshoheit der Bundesrepublik Deutschland Bürger der Deutschen Demokratischen Republik wegen der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Staatsbürgerrechte zu verfolgen, zu ihrer Verfolgung aufzufordern oder die Verfolgung anzuordnen oder zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist."
Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 90 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 90 nochmals aufgehoben.
§ 91. Verbrechen gegen die Menschlichkeit. (1) Wer es unternimmt, nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen zu verfolgen, zu vertreiben, ganz oder teilweise zu, vernichten oder gegen solche Gruppen andere unmenschliche Handlungen zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) Wer durch das Verbrechen vorsätzlich besonders schwere Folgen verursacht, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 91 Abs. 2 die Worte "oder mit Todesstrafe" gestrichen.
Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 91a. Folter. (1) Wer bei der Ausübung staatlicher Tätigkeit eine Person körperlich oder psychisch schwer mißhandelt oder solche Handlungen veranlaßt oder duldet, um
1. von ihr oder einer anderen Person eine Aussage oder ein Geständnis oder deren Unterlassung zu erzwingen;
2. sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einer anderen Person begangene Handlung zu bestrafen;
3. sie oder eine andere Person einzuschüchtern, zu nötigen oder zu diskriminieren,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer die Tat zusammen mit anderen ausführt oder wer durch die Tat eine schwere Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar."
§ 92. Faschistische Propaganda, Völker- und Rassenhetze. (1) Wer faschistische Propaganda, Völker- oder Rassenhetze treibt, die geeignet ist, zur Vorbereitung oder Begehung eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufzuhetzen, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer die Tat planmäßig begeht oder zu ihrer Durchführung eine Organisation oder Gruppe bildet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 92 in der Überschrift und im Abs. 1 jeweils das Wort "fas